S A T Z U N G
des Kleingartenvereins
F L O R A e. V.


Kleingartenverein F L O R A e.V. Köln Nippes von 1921
Tele.: 0221 7390604
E-Mail: kgvfloraev@t-online.de
www.klgv-flora.de


Inhaltsverzeichnis
.
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit--------------------------------------3
§ 2 Der Zweck und Ziel des Vereins--------------------------------------------3
§ 3 Mitgliedschaft---------------------------------------------------------------4
§ 4 Rechte aus der Mitgliedschaft-----------------------------------------------4
§ 5 Pflichten der Mitglieder-----------------------------------------------------4
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft----------------------------------------------5
§ 7 Organe des Vereins--------------------------------------------------------6
§ 8 Der Geschäftsführende Vorstand-------------------------------------------6
§ 9 Der gesetzliche Vorstand---------------------------------------------------7
§ 10 Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand)--------------------------------7
§ 11 Die Amtszeit des Vorstandes----------------------------------------------7
§ 12 Mitgliederversammlung----------------------------------------------------8
§ 13 Schlichtung----------------------------------------------------------------9
§ 14 Kassenführung------------------------------------------------------------9
§ 15 Auflösung des Vereins---------------------------------------------------10
§ 16 Sonstige Bestimmungen--------------------------------------------------10
§ 17 Inkrafttreten / Unwesentliche Änderungen--------------------------------10

§ 1
1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Flora e.V. und hat seinen Sitz in Köln.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. 4499 eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Köln der Kleingärtnervereine e.V.
nachfolgend Kreisverband genannt.

§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von Kleingartenanlagen und ihre Ausgestaltung
als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit sowie des Umwelt- und
Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit zu fördern.
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder regelt der erweitere Vorstand.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige Kleingärtnerorganisation beim zuständigen
Finanzamt zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens,
insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner Kleingartenanlagen, zu verwenden.
4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur Wahrnehmung kleingärtnerischer
Belange, insbesondere dafür einzusetzen, dass in den städtebaulichen Planungen entsprechende
Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände geeigneten Flächen in
ausreichendem Umfange erfolgen.
5. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern entsprechend
den Vorschriften dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung, Einzelgärten zur
kleingärtnerischen Nutzung.
6. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner Möglichkeiten fachlich zu beraten, zu
betreuen und zu schulen.

§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige
Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigt und einen Kleingarten in Pacht nimmt.
Außerdem können auch solche Personen Mitglied werden, die das Kleingartenwesen fördern
und unterstützen.
2. Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht oder die Zwecke des Vereins
in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Dies kann auch in Form
eines Antrages zur Aufnahme in die Warteliste des Vereins geschehen. Im Falle der Ablehnung
steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu. Dessen Entscheidung ist endgültig.
4. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der Satzung und deren unterschriftliche
Anerkennung vollzogen. Der Verein ist berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu erheben.

§ 4
Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle vertragsgemäß zu nutzen,
d) in der Mitgliederversammlung seine Stimme abzugeben.
2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem Mitglied zur Verfügung.
3. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift verbunden.

§ 5
Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung, des Pachtvertrages und der Gartenordnung
innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
d) alle Anträge und Eingaben ausschließlich über den Vereins- vorstand weiterzugeben,
e) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie Umlagen und den auf die zugeteilte
Gartenparzelle entfallenden Pacht- zins innerhalb der ersten zwei Monate des
Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der Vorstand berechtigt,
Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe zu erheben.
2. Der Pächter hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu erbringen.
Für die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von dem erweiterten Vorstand
beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod des Mitglieds. b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.
2. Bei Tod des Mitglieds können der Ehegatte, ein Kind oder ein Elternteil des
verstorbenen Mitglieds in dessen Mitgliedschaft eintreten, über den Antrag
entscheidet der Vorstand.
3. Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten mit gleichzeitiger
Kündigung des Pachtverhältnisses dem Vorstand schriftlich zu erklären.
4. Die Kündigung des Pachtvertrages und damit der Ausschluss des Mitglieds kann
erfolgen, wenn es
a) gegen den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder des Vorstandes
in grober Weise schädigt,
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört hat,
e) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen Dritten überträgt,
f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf befindlichen Baulichkeiten durch
Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt,
g) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass es bereits einen
Kleingarten in Pacht hat, dass es aus einem anderen Kleingärtnerverein
ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit einem anderen
Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam gekündigt worden ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit
2/3 Mehrheit. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied zu hören.
Dem Betroffenen muss der Ausschluss schriftlich mit Begründung und
Rechtsmittelbelehrung durch Brief mit Zustellungsurkunde mitgeteilt werden.
Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes kann innerhalb von drei
Wochen nach Zustellung derselben Einspruch beim Kreisverband eingelegt wer
den
. über den Einspruch entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes. Macht der
Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die Frist, wird
der Ausschlussbescheid wirksam.
6. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich Pachtvertrag und etwaige
nsprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied ist jedoch nicht
von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Satzung oder
anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.

§ 7
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der gesetzliche Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand,
d) der erweiterte Vorstand oder Gesamtvorstand
2. über alle Beratungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind Niederschriften
zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen sind.

§ 8
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassierer, d) dem 2. Kassierer,
e) dem 1. Schriftführer, f) dem 2. Schriftführer.
2. Bei Vereinen unter 100 Mitgliedern kann für den geschäfts- führenden Vorstand
das Amt des 2. Kassierers und / oder des
2. Schriftführers unbesetzt bleiben.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen
a) laufende Geschäftsführung des Vereins, mit Festsetzung der Mitgliederbeiträge in
Verbindung mit dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand)
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse,
c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen,
d) Einsatz geeigneter Fachberater auf dem Gebiet des Obst- und Gemüsebaus und
des zeitgemäßen Pflanzenschutzes,
e) Beschlussfassung über Bildung von zweckgebundenen Rücklagen.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist nach S 2 Abs. 2 d ehrenamtlich.
5. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen und ist beschlussfähig,
wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dessen
Stellvertreter, noch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Kassierer, anwesend
sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des 1. Kassierers.

§ 9
Der gesetzliche Vorstand
Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem
1. Kassierer. Ihm obliegt die gemeinschaftliche Vertretung des
Vereins im Sinne des § 26 BGB (juristische Vertretung).

§ 10
Der erweiterte Vorstand ( Gesamtvorstand )
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Beisitzern (mindestens ein Vertreter für jede angefangene 100 Mitglieder des Vereins).
2. Ihm obliegen
a) die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß S 3 Abs. 3,
c) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs. 5.
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Kosten.
3. Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf räumlich voneinander
getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von ihnen durch mindestens
einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.
4. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den erweiterten Vorstand
berufen werden.
5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder,
darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter
und der 1.Kassierer anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des
1. Kassierers.

§ 11
Die Amtszeit des Vorstandes
1. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von Nachfolgern im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind Mitglieder, die
a) uneingeschränkt geschäftsfähig,
b) Gartenpächter im Verein (aktives Mitglied) oder dessen Ehepartner sind.
2. Scheiden ein oder beide Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vorzeitig aus,
so übernimmt der jeweilige Stellvertreter die Führung seiner Amtsgeschäfte
kommissarisch, bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung, die die Neuwahl
vornimmt. Bedarfsweise kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden.
3. Scheiden ein oder mehrere der übrigen Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist
die Zuwahl durch den geschäftsführenden Vorstand möglich; eine Bestätigung oder
Neuwahl muss durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen.
4. Scheidet der gesamte geschäftsführende Vorstand vorzeitig aus, ist er verpflichtet,
umgehend seinen Rücktritt der Mitgliederversammlung zu erklären und eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl einzuberufen.
Hiervon ist der Kreis- verband zu unterrichten.

§ 12
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn
es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr als
Jahreshauptversammlung im ersten Kalendervierteljahr. Sie ist ferner unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe
von Gründen beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung
durch seinen Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter
gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einberufen.
Eine Kopie erhält der Kreisverband gleichzeitig.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung seinem Stellvertreter.
4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme zusteht, ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Genehmigung von Niederschriften gemäß 4 12 Abs. 9,
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des Berichtes der
Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte, die Beschlussfassung hierüber und
die Entlastung (einfache Mehrheit) des Vorstandes,
c) die Vornahme der Wahlen zum gesamten Vorstand,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
h) die Beschlussfassung über Anträge.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der
Antrag bei verschiedenen Anträgen zum gleichen Thema als angenommen, der die
meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt
werden. Bei Stirnengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
7. ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die Beschlussfähigkeit der
Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit von
2/3 der abgegebenen Stirnen, wobei ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden
und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder. Findet
sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht, genügt auf einer neu
einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Durch
Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des Generalpachtvertrages nicht
beeinträchtigt werden.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung schriftlich bis zum
gesetzten Termin an den Vorstand zu richten, damit die Anträge in die Tagesordnung
schriftlich aufgenommen werden können.
9. über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
11. Der Kreisverband ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Seinem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu - erteilen.

§ 13
Schlichtung
Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der
Satzung, Gartenordnung, oder dem Pachtvertrag ergeben, ist vor Inanspruchnahme des
ordentlichen Rechtsweges der Vorstand des Kreisverbandes einzuschalten.

§ 14
Kassenführung
1. Die Führung der Kassenbücher und die Rechnungslegung erfolgen durch den 1. Kassierer,
oder dessen Stellvertreter. Für die Buchführung ist ein Journal anzulegen mit Geldkonten und
Haushalts- titeln. Andere, z. B. EDV-gestützte Verfahren, die der Journalbuchführung
entsprechen, sind in Absprache mit dem Kreisverband zulässig.
2. Für die Prüfung der Kasse und der Belege des Vereins sind in der Jahreshauptversammlung
mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen.
3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich die Bücher,
Journal, Kasse und Belege vollständig zu prüfen, über das Ergebnis der Prüfung ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
4. Der Vorstand des Kreisverbandes ist im Rahmen seiner Aufsichtspflicht berechtigt,
die gesamte Buch- und Kassenführung des Vereins auf dessen Kosten zu prüfen
oder prüfen zu lassen.
Die Unterlagen sind dem Kreisverband vorzulegen: des Kleingärtnervereins
a) wenn der Kreisverband hierzu auffordert,
b) spätestens jedoch bei Wechsel im gesetzlichen Vereinsvorstand.
5. Im Übrigen unterliegt der Verein dem Prüfungsrecht der staatlichen
Aufsichtsbehörde (RP) nach Maßgabe der kleingartenrechtlichen und
verbandsrechtlichen Vorschriften.

§ 15
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen
Zweckes (vergl. S 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf den örtlich zuständigen,
als gemeinnützig anerkannten Kreisverband Köln der Kleingärtnervereine e.V.
zu übertragen, und dieser hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige kleingärtnerische
Zwecke zu verwenden. Falls ein solcher nicht besteht oder dieser die S 1 steuerliche
Gemeinnützigkeit nicht besitzt, ist das Vermögen auf die
Stadt zur Verwendung für gemeinnützige kleingärtnerische Zwecke zu Name und Sitz
des Vereins Übertragen.

§ 16
Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen des zwischen der Stadt Köln und dem Kreisverband abgeschlossenen
Generalpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 17
Inkrafttreten / Unwesentliche Änderungen
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit Wirksamwerden dieser
Satzung außer Kraft.
2. Diese Satzung ist in der Vereins-Mitgliederversammlung vom beschlossen worden;
sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser Satzung oder
Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der Finanzbehörde im Hinblick
auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom Registergericht gefordert
werden, selbständig vorzunehmen. Er hat hierzu die Zustimmung des Kreisverbandes
Köln der Kleingärtnervereine e.V. einzuholen.