S A T Z U N G
des
Kleingartenvereins
F L O R A e. V.
Kleingartenverein F L O R A e.V. Köln Nippes
von
1921
Tele.: 0221 7390604
E-Mail: kgvfloraev@t-online.de
www.klgv-flora.de
Inhaltsverzeichnis
.
§ 1 Name, Sitz und
Verbandszugehörigkeit--------------------------------------3
§ 2 Der Zweck und Ziel des
Vereins--------------------------------------------3
§ 3
Mitgliedschaft---------------------------------------------------------------4
§ 4 Rechte aus der
Mitgliedschaft-----------------------------------------------4
§ 5 Pflichten der
Mitglieder-----------------------------------------------------4
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft----------------------------------------------5
§ 7 Organe des
Vereins--------------------------------------------------------6
§ 8 Der Geschäftsführende
Vorstand-------------------------------------------6
§ 9 Der gesetzliche
Vorstand---------------------------------------------------7
§ 10 Der erweiterte Vorstand
(Gesamtvorstand)--------------------------------7
§ 11 Die Amtszeit des
Vorstandes----------------------------------------------7
§ 12
Mitgliederversammlung----------------------------------------------------8
§ 13
Schlichtung----------------------------------------------------------------9
§ 14
Kassenführung------------------------------------------------------------9
§ 15 Auflösung des
Vereins---------------------------------------------------10
§ 16 Sonstige
Bestimmungen--------------------------------------------------10
§ 17 Inkrafttreten / Unwesentliche
Änderungen--------------------------------10
§ 1
1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Flora e.V.
und hat seinen Sitz in Köln.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr.
4499
eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes Köln der
Kleingärtnervereine
e.V.
nachfolgend Kreisverband genannt.
§ 2
Zweck und Ziel des Vereins
1. a) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller am
Kleingartenwesen
interessierten Bürger.
b) Er setzt sich für die Förderung und Erhaltung von
Kleingartenanlagen
und ihre Ausgestaltung
als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen
Grüns ein.
c) Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
d) Er hat unter Beachtung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit
sowie
des Umwelt- und
Landschaftsschutzes die Volksgesundheit und Erziehung der Jugend
zur Naturverbundenheit
zu fördern.
2. a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche
Zwecke.
c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
d) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Darüber hinaus
darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder regelt der
erweitere
Vorstand.
3. Der Verein hat seine Anerkennung als gemeinnützige
Kleingärtnerorganisation
beim zuständigen
Finanzamt zu beantragen. Er hat seine Mittel ausschließlich zur
Förderung des Kleingartenwesens,
insbesondere für Ausbau und Unterhaltung seiner
Kleingartenanlagen,
zu verwenden.
4. Der Verein hat sich im Einvernehmen mit dem Kreisverband zur
Wahrnehmung
kleingärtnerischer
Belange, insbesondere dafür einzusetzen, dass in den
städtebaulichen
Planungen entsprechende
Ausweisungen bzw. Festsetzungen von als Dauerkleingartengelände
geeigneten
Flächen in
ausreichendem Umfange erfolgen.
5. Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren
Kleingartenanlage
seinen Mitgliedern entsprechend
den Vorschriften dieser Satzung, des Pachtvertrages und der
Gartenordnung,
Einzelgärten zur
kleingärtnerischen Nutzung.
6. Der Verein hat seine Mitglieder im Rahmen seiner
Möglichkeiten
fachlich zu beraten, zu
betreuen und zu schulen.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte
befindliche volljährige
Person werden, die sich im Sinne dieser Satzung betätigt und
einen
Kleingarten in Pacht nimmt.
Außerdem können auch solche Personen Mitglied werden, die das
Kleingartenwesen fördern
und unterstützen.
2. Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht
oder die
Zwecke des Vereins
in hervorragender Weise gefördert haben, können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung
gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand. Dieser entscheidet über die
Aufnahme. Dies kann auch in Form
eines Antrages zur Aufnahme in die Warteliste des Vereins
geschehen. Im
Falle der Ablehnung
steht dem Betroffenen Berufung an den erweiterten Vorstand zu.
Dessen
Entscheidung ist endgültig.
4. Der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch Aushändigung der
Satzung
und deren unterschriftliche
Anerkennung vollzogen. Der Verein ist berechtigt, eine
Aufnahmegebühr
zu erheben.
§ 4
Rechte aus der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied hat das Recht
a) die Einrichtungen des Vereins entsprechend ihrer
Zweckbestimmung zu
nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
c) die durch den Pachtvertrag zugeteilte Gartenparzelle
vertragsgemäß
zu nutzen,
d) in der Mitgliederversammlung seine Stimme abzugeben.
2. Die vom Verein gewährte fachliche Beratung steht jedem
Mitglied
zur Verfügung.
3. Mit der Mitgliedschaft ist der Bezug der Verbandszeitschrift
verbunden.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet
a) sich nach bestem Können für die Belange des Kleingartenwesens
einzusetzen,
b) sich nach Maßgabe dieser Satzung, des Pachtvertrages und der
Gartenordnung
innerhalb der kleingärtnerischen Gemeinschaft zu betätigen,
c) Beschlüsse des Vereins zu befolgen,
d) alle Anträge und Eingaben ausschließlich über den Vereins-
vorstand weiterzugeben,
e) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie Umlagen und
den auf die zugeteilte
Gartenparzelle entfallenden Pacht- zins innerhalb der ersten
zwei Monate
des
Geschäftsjahres zu entrichten. Bei Zahlungsverzug ist der
Vorstand
berechtigt,
Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlich zulässiger Höhe
zu erheben.
2. Der Pächter hat die festgesetzten Gemeinschaftsleistungen zu
erbringen.
Für die nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von dem
erweiterten
Vorstand
beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod des Mitglieds. b)
durch freiwilligen
Austritt,
c) durch Ausschluss.
2. Bei Tod des Mitglieds können der Ehegatte, ein Kind oder ein
Elternteil
des
verstorbenen Mitglieds in dessen Mitgliedschaft eintreten, über
den
Antrag
entscheidet der Vorstand.
3. Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten
mit gleichzeitiger
Kündigung des Pachtverhältnisses dem Vorstand schriftlich zu
erklären.
4. Die Kündigung des Pachtvertrages und damit der Ausschluss des
Mitglieds kann
erfolgen, wenn es
a) gegen den Pachtvertrag oder die Gartenordnung verstößt,
b) durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des
Vereins oder
des Vorstandes
in grober Weise schädigt,
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen
oder
sonstigen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung
nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen
nachkommt,
d) die Vereinsgemeinschaft gefährdet oder wiederholt gestört
hat,
e) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft auf einen
Dritten
überträgt,
f) die ihm zugeteilte Gartenparzelle oder die darauf
befindlichen Baulichkeiten
durch
Dritte ganz oder teilweise nutzen lässt,
g) bei Stellung seines Aufnahmeantrages verschwiegen hat, dass
es bereits
einen
Kleingarten in Pacht hat, dass es aus einem anderen
Kleingärtnerverein
ausgeschlossen wurde oder ihm ein Kleingartenpachtvertrag mit
einem anderen
Kleingärtnerverein aus seinem Verschulden rechtswirksam
gekündigt
worden ist.
5. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit
2/3 Mehrheit. Vor seiner Beschlussfassung ist das betroffene
Mitglied
zu hören.
Dem Betroffenen muss der Ausschluss schriftlich mit Begründung
und
Rechtsmittelbelehrung durch Brief mit Zustellungsurkunde
mitgeteilt werden.
Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes kann innerhalb
von drei
Wochen nach Zustellung derselben Einspruch beim Kreisverband
eingelegt
wer
den
. über den Einspruch entscheidet der Vorstand des
Kreisverbandes.
Macht der
Betroffene von diesem Recht keinen Gebrauch oder versäumt er die
Frist, wird
der Ausschlussbescheid wirksam.
6. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden zugleich Pachtvertrag
und
etwaige
nsprüche an das Vereinsvermögen. Das ausscheidende Mitglied
ist jedoch nicht
von der restlosen Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus
der
Satzung oder
anderen rechtsgültigen Verträgen ergeben, entbunden.
§ 7
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der gesetzliche Vorstand,
c) der geschäftsführende Vorstand,
d) der erweiterte Vorstand oder Gesamtvorstand
2. über alle Beratungen und Beschlüsse der Vereinsorgane sind
Niederschriften
zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und
dem Schriftführer
zu unterzeichnen sind.
§ 8
Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassierer, d) dem 2. Kassierer,
e) dem 1. Schriftführer, f) dem 2. Schriftführer.
2. Bei Vereinen unter 100 Mitgliedern kann für den geschäfts-
führenden Vorstand
das Amt des 2. Kassierers und / oder des
2. Schriftführers unbesetzt bleiben.
3. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen
a) laufende Geschäftsführung des Vereins, mit Festsetzung der
Mitgliederbeiträge in
Verbindung mit dem erweiterten Vorstand (Gesamtvorstand)
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer
Beschlüsse,
c) Anordnung von Gemeinschaftsleistungen,
d) Einsatz geeigneter Fachberater auf dem Gebiet des Obst- und
Gemüsebaus
und
des zeitgemäßen Pflanzenschutzes,
e) Beschlussfassung über Bildung von zweckgebundenen Rücklagen.
4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist nach S 2 Abs. 2 d
ehrenamtlich.
5. Der geschäftsführende Vorstand tritt nach Bedarf zusammen
und ist beschlussfähig,
wenn außer dem einladenden Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung
dessen
Stellvertreter, noch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.
Kassierer,
anwesend
sind. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden
mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden,
bei dessen
Abwesenheit die des 1. Kassierers.
§ 9
Der gesetzliche Vorstand
Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem
1. Kassierer. Ihm obliegt die gemeinschaftliche Vertretung des
Vereins im Sinne des § 26 BGB (juristische Vertretung).
§ 10
Der erweiterte Vorstand ( Gesamtvorstand )
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
b) den Beisitzern (mindestens ein Vertreter für jede angefangene
100 Mitglieder des Vereins).
2. Ihm obliegen
a) die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes,
b) die Entscheidung in Fällen der Berufung gemäß S 3 Abs.
3,
c) die Mitwirkung im Ausschlussverfahren gemäß § 6 Abs.
5.
d) die Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Kosten.
3. Soweit die vom Verein zu betreuenden Einzelgärten sich auf
räumlich
voneinander
getrennte Anlagen oder Gartengruppen verteilen, soll jede von
ihnen durch
mindestens
einen Beisitzer im erweiterten Vorstand vertreten sein.
4. Für besondere Aufgaben können weitere Personen in den
erweiterten
Vorstand
berufen werden.
5. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte seiner Mitglieder,
darunter der einladende Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung dessen
Stellvertreter
und der 1.Kassierer anwesend ist. Der erweiterte Vorstand fasst
seine
Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des
1. Kassierers.
§ 11
Die Amtszeit des Vorstandes
1. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl von
Nachfolgern
im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Wählbar sind Mitglieder, die
a) uneingeschränkt geschäftsfähig,
b) Gartenpächter im Verein (aktives Mitglied) oder dessen
Ehepartner
sind.
2. Scheiden ein oder beide Mitglieder des gesetzlichen
Vorstandes vorzeitig
aus,
so übernimmt der jeweilige Stellvertreter die Führung seiner
Amtsgeschäfte
kommissarisch, bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung,
die die Neuwahl
vornimmt. Bedarfsweise kann auch eine außerordentliche
Mitgliederversammlung
einberufen werden.
3. Scheiden ein oder mehrere der übrigen Vorstandsmitglieder
vorzeitig
aus, so ist
die Zuwahl durch den geschäftsführenden Vorstand möglich;
eine Bestätigung oder
Neuwahl muss durch die nächste Mitgliederversammlung erfolgen.
4. Scheidet der gesamte geschäftsführende Vorstand vorzeitig
aus, ist er verpflichtet,
umgehend seinen Rücktritt der Mitgliederversammlung zu erklären
und eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl
einzuberufen.
Hiervon ist der Kreis- verband zu unterrichten.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist
einzuberufen,
wenn
es die Belange des Vereins erfordern, mindestens einmal im Jahr
als
Jahreshauptversammlung im ersten Kalendervierteljahr. Sie ist
ferner unverzüglich
einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies
schriftlich
unter Angabe
von Gründen beim Vorstand beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung
durch seinen Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von
mindestens
14 Tagen unter
gleichzeitiger Angabe von Versammlungsort, -zeit und
Tagesordnung einberufen.
Eine Kopie erhält der Kreisverband gleichzeitig.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
Vorsitzenden, im
Falle seiner
Verhinderung seinem Stellvertreter.
4. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Mitglied eine Stimme
zusteht,
ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Genehmigung von Niederschriften gemäß 4 12 Abs. 9,
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes, des
Berichtes der
Kassenprüfer sowie sonstiger Tätigkeitsberichte, die
Beschlussfassung
hierüber und
die Entlastung (einfache Mehrheit) des Vorstandes,
c) die Vornahme der Wahlen zum gesamten Vorstand,
d) die Wahl der Kassenprüfer,
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen ,
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
h) die Beschlussfassung über Anträge.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen
Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit nicht
erreicht,
gilt der
Antrag bei verschiedenen Anträgen zum gleichen Thema als
angenommen,
der die
meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, wobei
Stimmenenthaltungen nicht
mitgezählt
werden. Bei Stirnengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
7. ungeachtet der Bestimmung in Abs. 4 über die
Beschlussfähigkeit
der
Mitgliederversammlung bedürfen Satzungsänderungen einer Mehrheit
von
2/3 der abgegebenen Stirnen, wobei ungültige Stimmen nicht
mitgezählt
werden
und bei Auflösung des Vereins der Mehrheit von 3/4 aller
Vereinsmitglieder.
Findet
sich zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit nicht,
genügt
auf einer neu
einzuberufenden Versammlung die satzungsändernde Mehrheit. Durch
Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen des
Generalpachtvertrages
nicht
beeinträchtigt werden.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung
schriftlich
bis zum
gesetzten Termin an den Vorstand zu richten, damit die Anträge
in
die Tagesordnung
schriftlich aufgenommen werden können.
9. über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen,
vom
Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und der nächsten
Mitgliederversammlung
bekannt zu geben.
10. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den
Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen einladen; sie haben kein Stimmrecht.
11. Der Kreisverband ist berechtigt, an der
Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Seinem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu - erteilen.
§ 13
Schlichtung
Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, oder Mitgliedern und dem
Vorstand,
die sich aus der
Satzung, Gartenordnung, oder dem Pachtvertrag ergeben, ist vor
Inanspruchnahme
des
ordentlichen Rechtsweges der Vorstand des Kreisverbandes
einzuschalten.
§ 14
Kassenführung
1. Die Führung der Kassenbücher und die Rechnungslegung erfolgen
durch den 1. Kassierer,
oder dessen Stellvertreter. Für die Buchführung ist ein Journal
anzulegen mit Geldkonten und
Haushalts- titeln. Andere, z. B. EDV-gestützte Verfahren, die
der
Journalbuchführung
entsprechen, sind in Absprache mit dem Kreisverband zulässig.
2. Für die Prüfung der Kasse und der Belege des Vereins sind
in der Jahreshauptversammlung
mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu
wählen.
3. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, nach Bedarf, mindestens
aber
halbjährlich die Bücher,
Journal, Kasse und Belege vollständig zu prüfen, über das
Ergebnis der Prüfung ist in der
Jahreshauptversammlung zu berichten.
4. Der Vorstand des Kreisverbandes ist im Rahmen seiner
Aufsichtspflicht
berechtigt,
die gesamte Buch- und Kassenführung des Vereins auf dessen
Kosten
zu prüfen
oder prüfen zu lassen.
Die Unterlagen sind dem Kreisverband vorzulegen: des
Kleingärtnervereins
a) wenn der Kreisverband hierzu auffordert,
b) spätestens jedoch bei Wechsel im gesetzlichen
Vereinsvorstand.
5. Im Übrigen unterliegt der Verein dem Prüfungsrecht der
staatlichen
Aufsichtsbehörde (RP) nach Maßgabe der kleingartenrechtlichen
und
verbandsrechtlichen Vorschriften.
§ 15
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines
gemeinnützigen
Zweckes (vergl. S 2 Abs. 2) ist das Vermögen auf den örtlich
zuständigen,
als gemeinnützig anerkannten Kreisverband Köln der
Kleingärtnervereine
e.V.
zu übertragen, und dieser hat das Vermögen ausschließlich
und unmittelbar für
gemeinnützige kleingärtnerische
Zwecke zu verwenden. Falls ein solcher nicht besteht oder dieser
die S
1 steuerliche
Gemeinnützigkeit nicht besitzt, ist das Vermögen auf die
Stadt zur Verwendung für gemeinnützige kleingärtnerische
Zwecke zu Name und Sitz
des Vereins Übertragen.
§ 16
Sonstige Bestimmungen
Die Bestimmungen des zwischen der Stadt Köln und dem
Kreisverband
abgeschlossenen
Generalpachtvertrages und der Gartenordnung werden durch diese
Satzung
nicht berührt.
§ 17
Inkrafttreten / Unwesentliche Änderungen
1. Die Bestimmungen der bisherigen Satzung treten mit
Wirksamwerden dieser
Satzung außer Kraft.
2. Diese Satzung ist in der Vereins-Mitgliederversammlung vom
beschlossen
worden;
sie gilt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister.
3. Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen dieser
Satzung
oder
Ergänzungen redaktioneller Art, soweit solche von der
Finanzbehörde
im Hinblick
auf die Gewährung der steuerlichen Gemeinnützigkeit oder vom
Registergericht gefordert
werden, selbständig vorzunehmen. Er hat hierzu die Zustimmung
des
Kreisverbandes
Köln der Kleingärtnervereine e.V. einzuholen.