Bundeskleingartengesetz
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der
1. dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen
Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den
Eigenbedarf,
und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und
2. in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit
gemeinschaftlichen
Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern,
zusammengefaßt sind (Kleingartenanlage).
(2) Kein Kleingarten ist
1. ein Garten, der zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt,
aber
vom Eigentümer oder einem seiner Familienangehörigen im Sinne des
§ 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genutzt wird
(Eigentümergarten);
2. ein Garten, der einem zur Nutzung einer Wohnung Berechtigten im
Zusammenhang
mit der Wohnung überlassen ist (Wohnungsgarten);
3. ein Garten, der einem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem
Arbeitsvertrag
überlassen ist (Arbeitnehmergarten);
4. ein Grundstück, auf dem vertraglich nur bestimmte
Gartenbauerzeugnisse
angebaut werden dürfen;
5. ein Grundstück, das vertraglich nur mit einjährigen Pflanzen
bestellt
werden darf (Grabeland).
6. Ein Dauerkleingarten ist ein Kleingarten auf einer Fläche, die im
Bebauungsplan
für Dauerkleingärten festgesetzt ist.
§ 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde
als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen
ist,
sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung
unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, daß
1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung
des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder
bezweckt,
2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden
und
3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für
kleingärtnerische
Zwecke verwendet wird.
§ 3 Kleingarten und Gartenlaube
(1) Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der
Landschaftspflege
sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens
berücksichtigt
werden.
(2) Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit
höchstens
24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz
zulässig; die §§ 29 bis 36 des Baugesetzbuchs bleiben unberührt.
Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer
Ausstattung und
Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Eigentümergärten.
§ 4 Kleingartenpachtverträge
(1) Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Pacht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts
anderes
ergibt.
(2) Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge gelten, soweit
nichts anderes bestimmt ist, auch für die Pacht von Grundstücken zu
dem Zweck, sie aufgrund einzelner Kleingartenpachtverträge
weiterzuverpachten
(Zwischenpacht). Ein Zwischenpachtvertrag, der nicht mit einer als
gemeinnützig
anerkannten Kleingärtnerorganisation oder der Gemeinde geschlossen
wird,
ist nichtig. Nichtig ist auch ein Vertrag zur Übertragung der
Verwaltung
einer Kleingartenanlage, der nicht mit einer in Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation
geschlossen wird.
(3) Wenn öffentliche Interessen dies erfordern, insbesondere wenn die
ordnungsgemäße
Bewirtschaftung oder Nutzung der Kleingärten oder der
Kleingartenanlage
nicht mehr gewährleistet ist, hat der Verpächter die Verwaltung der
Kleingartenanlage einer in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Kleingärtnerorganisation
zu übertragen.
§ 5 Pachtzins
(1) Als Pachtzins darf höchstens der vierfache Betrag des ortsüblichen
Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen
auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf
die
gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der
Ermittlung
des Pachtzinses für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt.
Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
nicht vor, so ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren
Gemeinde
als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Ortsüblich im
erwerbsmäßigen
Obst- und Gemüseanbau ist der in der Gemeinde durchschnittlich
gezahlte
Pachtzins.
(2) Auf Antrag einer Vertragspartei hat der nach § 192 des
Baugesetzbuchs
eingerichtete Gutachterausschuß ein Gutachten über den ortsüblichen
Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erstatten.
Die für die Anzeige von Landpachtverträgen zuständigen Behörden
haben auf Verlangen des Gutachterausschusses Auskünfte über die
ortsüblichen
Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau zu erteilen.
Liegen anonymisierbare Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes
nicht vor,
sind ergänzend Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
in einer vergleichbaren Gemeinde als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen.
(3) Ist der vereinbarte Pachtzins niedriger oder höher als der sich
nach
den Absätzen 1 und 2 ergebende Höchstpachtzins, kann die jeweilige
Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich erklären, daß
der Pachtzins bis zur Höhe des Höchstpachtzinses herauf- oder
herabgesetzt
wird.
Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des auf die Erklärung
folgenden
Zahlungszeitraumes an der höhere oder niedrigere Pachtzins zu zahlen.
Die
Vertragsparteien können die Anpassung frühestens nach Ablauf von drei
Jahren seit Vertragsabschluß oder der vorhergehenden Anpassung
verlangen.
Im Falle einer Erklärung des Verpächters über eine Pachtzinserhöhung
ist der Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätestens am
fünfzehnten Werktag des Zahlungszeitraums, von dem an die Pacht erhöht
werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen.
Kündigt der Pächter, so tritt eine Erhöhung des Pachtzinses nicht
ein.
(4) Der Verpächter kann für von ihm geleistete Aufwendungen für
die Kleingartenanlage, insbesondere für Bodenverbesserungen, Wege,
Einfriedungen
und Parkplätze, vom Pächter Erstattung verlangen, soweit die
Aufwendungen
nicht durch Leistungen der Kleingärtner oder ihrer Organisationen oder
durch Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten gedeckt worden sind und
soweit sie im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Die
Erstattungspflicht eines Kleingärtners ist auf den Teil der
ersatzfähigen
Aufwendungen beschränkt, der dem Flächenverhältnis zwischen seinem
Kleingarten und der Kleingartenanlage entspricht; die auf die
gemeinschaftlichen
Einrichtungen entfallenden Flächen werden der Kleingartenfläche
anteilig
zugerechnet. Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbetrag in
Teilleistungen
in Höhe des Pachtzinses zugleich mit dem Pachtzins zu entrichten.
(5) Der Verpächter kann vom Pächter Erstattung der
öffentlich-rechtlichen
Lasten verlangen, die auf dem Kleingartengrundstück ruhen. Absatz 4
Satz
2 ist entsprechend anzuwenden. Der Pächter ist berechtigt, den
Erstattungsbetrag
einer einmalig erhobenen Abgabe in Teilleistungen, höchstens in fünf
Jahresleistungen, zu entrichten.
§ 6 Vertragsdauer
Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten können nur
auf unbestimmte Zeit geschlossen werden; befristete Verträge gelten
als
auf unbestimmte Zeit geschlossen.
§ 7 Schriftform der Kündigung
Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der schriftlichen
Form.
§ 8 Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist
kündigen, wenn
1. der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens
ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten
nach schriftlicher
Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder
2. der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete
Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere
den Frieden
in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, daß dem
Verpächter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
§ 9 Ordentliche Kündigung
(1) Der Verpächter kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn
1. der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des
Verpächters
eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere
Verpflichtungen,
die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich
verletzt, insbesondere
die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem
Dritten
überläßt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb
einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige
Gemeinschaftsleistungen
für die Kleingartenanlage verweigert;
2. die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die
Kleingartenanlage
neu zu ordnen, insbesondere um Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1
vorgesehene
Größe zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder
Parkplätze zu errichten;
3. der Eigentümer selbst oder einer seiner Familienangehörigen im
Sinne des § 8 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes einen Garten
kleingärtnerisch
nutzen will und ihm anderes geeignetes Gartenland nicht zur Verfügung
steht;
der Garten ist unter Berücksichtigung der Belange der Kleingärtner
auszuwählen;
4. planungsrechtlich eine andere als die kleingärtnerische Nutzung
zulässig
ist und der Eigentümer durch die Fortsetzung des Pachtverhältnisses
an einer anderen wirtschaftlichen Verwertung gehindert ist und dadurch
erhebliche
Nachteile erleiden würde;
5. die als Kleingarten genutzte Grundstücksfläche alsbald der im
Bebauungsplan
festgesetzten anderen Nutzung zugeführt oder alsbald für diese Nutzung
vorbereitet werden soll; die Kündigung ist auch vor
Rechtsverbindlichkeit
des Bebauungsplanes zulässig, wenn die Gemeinde seine Aufstellung,
Änderung
oder Ergänzung beschlossen hat, nach dem Stand der Planungsarbeiten
anzunehmen
ist, daß die beabsichtigte andere Nutzung festgesetzt wird, und
dringende
Gründe des öffentlichen Interesses die Vorbereitung oder die
Verwirklichung
der anderen Nutzung vor Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes
erfordern,
oder
6. die als Kleingartenanlage genutzte Grundstücksfläche
a. nach abgeschlossener Planfeststellung für die festgesetzte Nutzung
oder
b. für die in § 1 Abs. 1 des Landbeschaffungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
das zuletzt durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S.
3574)
geändert worden ist, genannten Zwecke
alsbald benötigt wird.
(2) Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig;
sie hat spätestens zu erfolgen
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 6 am dritten Werktag im
Februar
dieses Jahres. Wenn dringende Gründe die vorzeitige Inanspruchnahme
der
kleingärtnerisch genutzten Fläche erfordern, ist eine Kündigung
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.
(3) Ist der Kleingartenpachtvertrag auf bestimmte Zeit eingegangen,
ist die
Kündigung nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 unzulässig.
§ 10 Kündigung von Zwischenpachtverträgen
(1) Der Verpächter kann einen Zwischenpachtvertrag auch kündigen,
wenn
1. der Zwischenpächter Pflichtverletzungen im Sinne des § 8 Nr. 2
oder des § 9 Abs. 1 Nr. 1 ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters
duldet oder 2. dem Zwischenpächter die kleingärtnerische
Gemeinnützigkeit
aberkannt ist.
(2) Durch eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 6, die nur Teile
der Kleingartenanlage betrifft, wird der Zwischenpachtvertrag auf die
übrigen
Teile der Kleingartenanlage beschränkt.
(3) Wird ein Zwischenpachtvertrag durch eine Kündigung des Verpächters
beendet, tritt der Verpächter in die Verträge des Zwischenpächters
mit den Kleingärtnern ein.
§ 11 Kündigungsentschädigung
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
gekündigt,
hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für
die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen
Anpflanzungen
und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung
üblich
sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen
von
den Ländern aufgestellt oder von einer Kleingärtnerorganisation
beschlossen
und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese
bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen. Bei
einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus
die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu
beachten.
(2) Zur Entschädigung ist der Verpächter verpflichtet, wenn der
Vertrag
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 gekündigt worden ist. Bei einer Kündigung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ist derjenige zur Entschädigung
verpflichtet,
der die als Kleingarten genutzte Fläche in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch ist fällig, sobald das Pachtverhältnis beendet und
der Kleingarten geräumt ist.
§ 12 Beendigung des Kleingartenpachtvertrages bei Tod des
Kleingärtners
(1) Stirbt der Kleingärtner, endet der Kleingartenpachtvertrag mit dem
Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
(2) Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich
geschlossen haben,
wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten
fortgesetzt.
Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem
Todesfall
schriftlich gegenüber dem Verpächter, daß er den
Kleingartenpachtvertrag
nicht fortsetzen will, gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 569 a Abs. 3 und 4 des
Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Haftung und über die Anrechnung des geleisteten
Mietzinses entsprechend anzuwenden.
§ 13 Abweichende Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den
Vorschriften
dieses Abschnitts abgewichen wird, sind nichtig.
§ 14 Bereitstellung und Beschaffung von Ersatzland
(1) Wird ein Kleingartenpachtvertrag über einen Dauerkleingarten nach §
9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 gekündigt, hat die Gemeinde geeignetes
Ersatzland
bereitzustellen oder zu beschaffen, es sei denn, sie ist zur Erfüllung
der Verpflichtung außerstande.
(2) Hat die Gemeinde Ersatzland bereitgestellt oder beschafft, hat der
Bedarfsträger
an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag zu leisten, der dem
Wertunterschied zwischen
der in Anspruch genommenen kleingärtnerisch genutzten Fläche und dem
Ersatzland entspricht.´
(3) Das Ersatzland soll im Zeitpunkt der Räumung des Dauerkleingartens
für die kleingärtnerische Nutzung zur Verfügung stehen.
§ 15 Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten
festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge
zugunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, daß
1. das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
2. der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht
werden kann
und
3. dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der
Kleingartenpachtverträge
gemacht worden ist; das Angebot ist in bezug auf den Pachtzins als
angemessen
anzusehen, wenn dieser dem Pachtzins nach § 5 entspricht.
(3) Der als Entschädigung festzusetzende Pachtzins bemißt sich nach
§ 5.
(4) Im übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.
§ 16 Überleitungsvorschriften für bestehende Kleingärten
(1) Kleingartenpachtverhältnisse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses
Gesetzes bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen
Recht.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Pachtverträge über
Kleingärten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes keine
Dauerkleingärten
sind, sind wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn
die Gemeinde Eigentümerin der Grundstücke ist.
(3) Stehen bei Verträgen der in Absatz 2 bezeichneten Art die
Grundstücke
nicht im Eigentum der Gemeinde, enden die Pachtverhältnisse mit Ablauf
des 31. März 1987, wenn der Vertrag befristet und die vereinbarte
Pachtzeit
bis zu diesem Zeitpunkt abgelaufen ist; im übrigen verbleibt es bei
der
vereinbarten Pachtzeit.
(4) Ist die Kleingartenanlage vor Ablauf der in Absatz 3 bestimmten
Pachtzeit
im Bebauungsplan als Fläche für Dauerkleingärten festgesetzt
worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die
Gemeinde
vor Ablauf des 31. März 1987 beschlossen, einen Bebauungsplan
aufzustellen
mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten festzusetzen, und
den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes
bekanntgemacht,
verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um
vier
Jahre; der vom Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung der Pachtzeit bis
zum 31.
März 1987 abgelaufene Zeitraum ist hierbei anzurechnen. Vom Zeitpunkt
der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans an sind die Vorschriften über
Dauerkleingärten anzuwenden.
§ 17 Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor
Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
§ 18 Überleitungsvorschriften für Lauben
(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtete Lauben,
die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten,
können unverändert genutzt werden.
(2) Eine bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Befugnis des
Kleingärtners,
seine Laube zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere
Vorschriften
der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die Nutzung der Laube kann
der
Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verlangen.
§ 19 Stadtstaatenklausel
Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die Anwendung des Gesetzes
auch
als Gemeinde.
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III,
Gliederungsnummer 235-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
2. Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung in
der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 235-2,
veröffentlichten
bereinigten Fassung;
3. Verordnung über Kündigungsschutz und andere kleingartenrechtliche
Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
235-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung;
4. Bestimmungen über die Förderung von Kleingärten vom 22. März
1938 (Reichsanzeiger 1938 Nr. 74), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer
235-6;
5. Anordnung über eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit von
kleingärtnerisch
bewirtschaftetem Land in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer
235-5, veröffentlichten bereinigten Fassung;
6. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingartenrechtlicher
Vorschriften
vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 826);
7. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfegesetzes und
anderer
Vorschriften vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 826);
8. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land
Württemberg-Hohenzollern):
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums über Kündigungsschutz von
Kleingärten vom 28. Juli 1947 (Regierungsbl. S. 104),
Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-8;
9. Baden-Württemberg (für das ehemalige Land Baden): Landesverordnung
über die Auflockerung des Kündigungsschutzes von Kleingärten
vom 19. November 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. 1949 S. 50),
Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 235-7;
10. Hamburg: Verordnung über Pachtpreise für Kleingärten vom
28. März 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 115),
geändert
durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Pachtpreise
für Kleingärten vom 18. Februar 1969 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsbl.
S. 22);
11. Rheinland-Pfalz: Landesgesetz über Kündigungsschutz für
Kleingärten
und andere kleingartenrechtliche Vorschriften vom 23. November 1948
(Gesetz-
und Verordnungsbl. S. 410), Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 235-10;
12. Schleswig-Holstein: Kleingartengesetz vom 3. Februar 1948 (Gesetz-
und Verordnungsbl.
S. 59) in der Fassung vom 5. Mai 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S.
148), mit
Ausnahme der §§ 24 bis 26, Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer
235-3;
13. Schleswig-Holstein: Schleswig-Holsteinische Verfahrensordnung für
Kleingartensachen
vom 16. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 192),
Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 235-3-1.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen beschränkte
persönliche
Dienstbarkeiten, die aufgrund von § 5 Abs. 1 Satz 5 des nach Absatz 1
Nr.
12 außer Kraft tretenden Kleingartengesetzes von Schleswig-Holstein im
Grundbuch eingetragen worden sind. Für die Berichtigung des Grundbuchs
werden Kosten nicht erhoben.
§ 20 a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der
Einheit Deutschlands
In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses
Gesetz
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts
begründet worden und nicht beendet sind, richten sich von diesem
Zeitpunkt
an nach diesem Gesetz.
2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge
über
Kleingärten sind wie Kleingartenpachtverträge über Dauerkleingärten
zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts
Eigentümerin
der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen
Grundstücken
erwirbt.
3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum
der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der vereinbarten Nutzungsdauer.
Sind die
Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten
festgesetz worden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit
verlängert.
Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer
beschlossen, einen
Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für
Dauerkleingärten
festzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Baugesetzbuchs
bekannt gemacht, verlängert sich der Vertrag vom Zeitpunkt der
Bekanntmachung
an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplans
an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den
in § 8 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuchs nach Maßgabe des § 246a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann
ein vorzeitiger
Bebauungsplan aufgestellt werden.
4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen
verliehene
Befugnis, Grundstücke zum Zwecke der Vergabe an Kleingärtner
anzupachten,
kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen
Gemeinnützigkeit
geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der
Anerkennung und
des Entzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.
5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor
dem Wirksamwerden des Beitritts ausgesprochen worden sind, bleiben
unberührt.
6. Der bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des
Bundeskleingartengesetzes
zu leistende Pachtzins kann bis zur Höhe des nach § 5 Abs. 1
zulässigen
Höchstpachtzinses in folgenden Schritten erhöht werden:
1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,
2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau.
Liegen ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
nicht vor, ist der entsprechende Pachtzins in einer vergleichbaren
Gemeinde
als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Bis zum 1. Januar 1998
geltend gemachte
Erstattungsbeträge gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 können
vom Pächter in Teilleistungen, höchstens in acht Jahresleistungen,
entrichtet werden.
7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete
Gartenlauben,
die die in § 3 Abs. 2 vorgesehene Größe überschreiten,
oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen
können
unverändert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen
bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnergemeinschaft nicht
wesentlich
stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.
8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des
Kleingärtners,
seine Laube dauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit
andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen. Für die
dauernde
Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes
Entgelt verlangen.
§ 20 b Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im
Beitrittsgebiet
Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von
Kleingartenanlagen
genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 21 Berlin-Klausel 1)
- gegenstandslos -
§ 22 Inkrafttreten 2)
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1983 in Kraft.
1) Die Berlin-Klausel ist gegenstandslos geworden. Durch § 4 Abs. 1
Nr.
2 des sechsten Überleitungsgesetzes (BGBl. I S. 2106) ist die
Vorschrift
des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes außer Kraft gesetzt
worden, nachdem die Alliierten durch Erklärung vom 1. Oktober 1990
ihre
Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin zum 3. Oktober 1990 suspendiert
haben.
2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des BKleingG
aufgrund
des Gesetzes zur Änderung des BKleingG (BKleingÄndG) ergibt sich aus
Art. 4 dieses Gesetzes. Danach sind die Änderungen am 1. Mai 1994 in
Kraft
getreten